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Beitrag
19:02:47
10.11.2010

TE
joachim
Liebe Freunde, hier bitte noch nichts 'reinschreiben.

Hier sammeln wir erstmal die wichtigsten Standbaubestimmungen.

Das gesamte Regelwerk kann man hier einsehen.

Wenn man sich das alles 1:1 zu Herzen nimmt, muss man eigentlich zum Ergebnis kommen, dass man besser die Finger davon lässt.
Man muss aber sehen, dass dies in erster Linie die Bedingungen für große Verbraucher- und Fachmessen usw. sind. Privatpersonen wie die Clubmitglieder kommen damit normalerweise nicht in Berührung. Eine Messe wie die TC mit der großen Beteiligung kleiner Clubs und damit jeder Menge Privatiers begibt sich da eindeutig in eine Grauzone.
Nichtsdestotrotz steht natürlich auch nirgenwo, dass irgendwelche Punkte außer Kraft treten. Nur wird es nicht (kann nicht) intensiv verfolgt. Wie sieht es in einem Schadensfall aus? Wie wahrscheinlich ist ein gravierendes Ereignis? Schwer zu beantworten. Beachtet hierzu meinen Kommentar zur Elektrik weiter unten!
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06:12:47
13.11.2010

TE
joachim
Grundregel:
4.1. Standsicherheit
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Standaufbauten mit einer Höhe von über 4,00 m müssen eine Standsicherheit für einen Staudruck von 0,125 kN/m2 haben (= Hallenwind).

(Anmerkung: Gem. 4.3 wäre in Halle 8.1 die maximale Aufbauhöhe 3,5m)
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06:40:34
13.11.2010

TE
joachim
4.2. Standbaugenehmigung
4.2.1. Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten
Standentwurf
Bei Einhaltung der Teilnahmebedingungen und der Technischen Richtlinien bleibt die Gestaltung des Standes jedem Aussteller selbst überlassen, ebenso die Wahl der Standbaufirma.
Um ein ansprechendes Gesamtbild zu erreichen und um Komplikationen beim Aufbau zu vermeiden, sind der Messeleitung rechtzeitig – spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn – maßstabsgerechte bzw. vermaßte Grundriss- und Ansichtszeichnungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Nach einer Prüfung der Zeichnungen werden diese den Ausstellern zurückgesandt und damit zur Durchführung freigegeben. Grundlage für alle Standbauten ist die Landesbauordnung NW in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten des Prüfverfahrens werden dem Aussteller/Standbauer in Rechnung gestellt.

Ist das der Hintergrund, warum wir an anderer Stelle von Standzeichnungen und 3D- Darstellungen sprechen?
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06:44:16
13.11.2010

TE
joachim
4.4.1. Brandschutz
4.4.1.1. Standbau- und Dekorationsmaterialien
Leichtentflammbare oder brennend abtropfende Materialien dürfen nicht verwendet werden...

Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1, d. h. schwerentflammbar sein. Die Eigenschaft „schwer entflammbar“ kann bei Stoffen und Kunststoffen nachträglich durch eine Behandlung mit Flammenschutzmittel nicht immer in vollem Umfang erreicht werden.

Anmerkung: an dieser Stelle stirbt die Silofolie (soweit ich finden konnte, i. d. R. aus PE - Polyethylen) wohl tatsächlich.
PE ist normalerweise entflammbar und brennt tropfend ab. Andererseits werden auch B1- (=schwer entflammbare) PE -folien nach Din 4102 angeboten. Müsste man also mal beim potentiellen Lieferanten anfragen. Möglicherweeise kann er ein Produktdatenblatt beschaffen.


Da steht noch einiges mehr. Muss man aber nicht unbedingt hier einstellen.

Die Praxis bei den Clubständen ist: man schleppt das 'ran, was man brauchen kann. Keiner der privat mitgebrachten Bodenbeläge etwa besitzt einen Nachweis über die Entflammbarkeit nach DIN 4102. Auch keine Holzkonstruktion oder dekorative Strohballen.

Wie ernst muss man das nehmen? Gibt es keine verbindliche Antwort drauf. Stoffe, von den man weiß, dass sie leicht entflammbar sind, sind allerdings in jedem Fall tabu.
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06:50:25
13.11.2010

TE
joachim
4.4.1.2. Ausstellung von Kraftfahrzeugen
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nur mit weitgehend leerem Tank ausgestellt werden. Die Batterie ist abzuklemmen und der Treibstofftank muss abgeschlossen sein. Bei Fahrzeugen mit gasbetriebenen Motoren siehe Punkt 5.7 wegen des Druckbehälters.

Anmerkung: der "abgeschlossene Treibstofftank ist ein Paradebeispiel dafür, dass diese Standbaubestimmungen nicht durchweg einhaltbar sind bei einer Messe wie der TC
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06:52:06
13.11.2010

TE
joachim
4.4.1.8. Wertstoff-, Reststoffbehälter
In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Messeschluss, zu entleeren...

Jeder Büro- Abfalleimer muss diese Eigenschaften aufweisen.
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06:52:56
13.11.2010

TE
joachim
4.4.1.12. Feuerlöscher
Auf den Ständen muss während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 10 Löscheinheiten (LE) vorgehalten werden...
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06:53:54
13.11.2010

TE
joachim
4.4.1.13. Reinigungsmittel, Lösungsmittel
Die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zu Reinigungszwecken innerhalb der Hallen ist unzulässig. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädigende Mittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend zuverwenden.
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06:56:47
13.11.2010

TE
joachim
4.4.2. Standüberdachung
Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in gesprinklerten Hallen Stände nach oben hin grundsätzlich offen sein. Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50% der Flächebezogen auf den einzelnen m2 geschlossen sind.

Dazu gibt es eine Reihe von Reglen über sprinklertaugliche Standabdeckungen, Maschenweite etc.. Die Pergola war eindeutig sprinklergeeignet.
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06:57:40
13.11.2010

TE
joachim
Falls etwas mit Acryl- Glas kommt:
4.4.3. Glas und Acrylglas
Es darf nur für den Einsatzzweck geeignetes Glas verwendet werden. Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas eingesetzt werden. Bitte fordern Sie unser „Merkblatt zum Einsatz von Glas/Acrylglas im Messebau“ an, oder im Internet unter www.messe-essen-service.de (Bestimmungen).
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07:00:36
13.11.2010

TE
joachim
4.7. Standgestaltung
4.7.1. Erscheinungsbild
Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller zuständig. Hierbei sind die typischen Ausstellungskriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen.
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07:02:40
13.11.2010

TE
joachim
4.7.3. Eingriffe in die Bausubstanz
Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert werden (z. B. Bohren, Nageln, Schrauben). Auch das Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen weder durch Standaufbauten noch durch Exponate belastet werden. Hallensäulen/Hallenstützen können aber innerhalb der Standfläche ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut werden.

Hier geht es um die Bausubstanz selbst. Die "Pappwände" dürfen gestaltet werden. Die Säule, die wir bislang im Stand hatten, wäre für Veränderungen tabu.
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07:06:44
13.11.2010

TE
joachim
4.7.4. Hallenfußböden
Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Substanzen wie Öl, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort vom Fußboden entfernt werden. Der Hallenfußboden darf weder gestrichen noch dürfen Teppichauslegeware bzw. Teppichfliesen vollflächig verklebt werden. Es wird die Verwendung von Gewebeklebebändern mit PE/PP-Klebern, giftfreie Lösungsmittel, gefordert.

Wer einmal Teppichklebeband ohne Gewebeeinlage vom Hallenboden gepult hat, kommt kein zweites mal auf die Idee, das zu verwenden.
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07:11:37
13.11.2010

TE
joachim
4.7.5. Abhängungen von der Hallendecke
Alle Abhängungen müssen nach BGV C1 § 9 ausgeführt werden. Abhängungen von Standaufbauten oder Ausstellungsstücken an den Decken oder Dachkonstruktionen der Ausstellungshallen sind genehmigungspflichtig...
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07:13:42
13.11.2010

TE
joachim
4.7.6. Standbegrenzungswände
Mietsystemwände bzw. Standeinbauten werden bei Bedarf (Bestellformular A 2) kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
Von der Messeleitung aus statischen Gründen errichtete Stützwände dürfen vom Aussteller nicht entfernt werden. Stützwände müssen z. B. bei freistellenden Trennwänden ab 5 m Länge bzw. bei Trennwänden zwischen Kopfständen aufgestellt werden, da ansonsten die Standsicherheit nicht gewährleistet ist.

Ich bin nicht im Bilde, ob unsere Seitenwände aus statischen Gründen errichtet sind. Nach kostenpflichtegen Miet- Systemwänden sahen sie aber auch nicht aus. Vielleicht hat Kalle eine Info dazu.
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07:19:56
13.11.2010

TE
joachim
Jetzt noch ein paar Auszüge aus den Technischen Sicherheitsbedingungen...

5.1. Allgemeine Vorschriften
Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der jeweils gültigen Arbeitsschutzbestimmungen und gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

5.1.1. Schäden
Jede durch Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten des Ausstellers durch die MESSE ESSEN GmbH beseitigt...
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07:23:33
13.11.2010

TE
joachim
Die weiteren Hinweise, insbesondere Elektroinstallation, kann man sich in den oben verlinkten Technischen Richtlinien durchlesen. Das hier einzufügen, würde der Übersicht schaden.

Eine Anmerkung aber zur Elektrik:

Ein großes Risiko wird vermutlich in vielen Clubständen zu finden sein: Die Elektroinstallation. Was da so an Kabeltrommeln aus den Kellern geholt, an fliegender Verkabelung installiert wird, spottet oft jeder Beschreibung. VDE- Richtlinien werden da zu Hauf missachtet. Z. B. Kabeltrommeln als große Spule, die sich kräftig erhitzen.
Daher sehe ich insbesondere die Verwendung von Grill, Kochplatte usw. als sehr kritisch an; denn eine pausenlose Beaufsichtigung, wenn da was geköchelt wird, ist im Messetrubel oft nicht möglich. Wenn es bei den vergangenen Ständen ein echtes Risiko gegeben hat, dann das!
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