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Beitrag
11:06:18
06.08.2009


tanker2503
ja die prüfbescheinigung habe ich noch. soweit ich informiert bin ist es von bundesland zu bundesland verschieden. habe auch schon sämtliche foren usw durch. es ist auch eine versicherungsfrage, da man sie normalerweise mit einem richtigen schild anmelden muss wo sie dann auch alle 2 jahre zum tüv müssen. es machen nur noch wenige versicherungen eine anmeldung mit kleinem schild. das urteil was du da hast würde mir glaube ich schon reichen um nicht ewig diskutieren zu müssen. bin jetzt schon seid ich ihn habe ungelogen 11 mal angehalten worden. und jedesmal haben sie eingesehen das ich ihn fahren darf aber leider immer nur nach ner halben stunde diskutieren und nach telefonaten mit ihrer dienststelle. weil sie immer meinen weil er über 350 kilo wiegt wäre es nicht rechtens. wenn er normal angemeldet wäre hätten sie sogar recht aber nicht mit kleinem schild. das ist irgendeine gesetzeslücke die leider nicht jeder beamte kennt. und man darf sich natürlich nicht alles gefallen lassen. nen bekannten haben sie vor 2 wochen angehalten der hat ne anzeige wegen fahren ohne bekommen. weil er es auf sich beruhen lassen hat. naja jedenfalls kann man sagen wir haben etwas außergewöhnliches. hahahaha <

11:07:57
06.08.2009

mod
netghost78
Die 350kg beziehen sich auf Klasse S, das ist aber alles neue Fahrerlaubnis und hilft uns hier nicht weiter.

Das Urteil würde mich auch interessieren, würde es gern lesen und dann schaun wir mal, ob das alles paßt.
<

11:09:13
06.08.2009


tanker2503
das ist ja auch nur das was die beamten jedesmal sagen <

11:54:59
06.08.2009


Robbsen
@Netghost78
Da bist du falsch informiert! Und der TÜV-Prüfer, mit dem ich gesprochen habe, macht die Fahrprüfungen, also kennt er sich wohl besser aus, als jeder andere!

Eine Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt sehr wohl zum führen eines Krankenfahrstuhls.
Damals war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Krankenfahrstühle auf 10 Km/h begrenzt, diese Grenze wurde auf 25 Km/h hochgeschraubt! Und man muss nicht behindert sein, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen.

Die 300 Kg Gesamtmasse bezieht sich jedoch nur auf die NEUEN Fahrzeuge, die ab 1999 zugelassen sind und nicht auf die davor! Das hat mit der Klasse S garnichts zu tun. Mit der Klasse S darf man sogar Quads fahren!
<

12:13:09
06.08.2009

mod
netghost78
Und eben diese 350kg ist das zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge der Klasse S und da fallen auch die Quads drunter. Kannst gerne in die FEV schauen.

Zitat:
Eine Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt sehr wohl zum führen eines Krankenfahrstuhls.

Das alleine halt nicht! Dafür ist die alte Klasse 5 erforderlich.

Zitat:
Und der TÜV-Prüfer, mit dem ich gesprochen habe, macht die Fahrprüfungen, also kennt er sich wohl besser aus, als jeder andere!

Das einzige, was zählt, ist die FEV und die kennt nunmal die Fahrerlaubnisbehörde am besten. Sorry, aber ich bin stetig im Verkehrsportal unterwegs und habe schon genug solcher Diskussionen mitbekommen, so daß ich mir erlaube, in solchen Sachen nicht unwissend zu sein.
<

12:18:28
06.08.2009


seba232
Zu der 25 km/h-Regelung ist dieser Artikel ganz interessant. <

12:20:41
06.08.2009

mod
kabi
Es gibt ein Urteil des Landgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2000, wonach man für diese Autos den normalen Autoführerschein braucht, weil die nicht "bauartbedingt" 25 km/h fahren, sondern ein ehemals schnellerer Normal-Pkw gedrosselt wurde.

Daraufhin haben einige Bundesländer (die mir nicht bekannt sind) zur Besitzstandswahrung Ausnahmegenehmigungen an Leute erteilt, die so ein Auto vor Bekanntwerden des Urteils besaßen.

Also muss man zur Beurteilung der Fragen "erlaubt: ja/nein? Wenn ja: in welchem Umfang?" die jeweilige Ausnahmegenehmigung zu Rate ziehen, weil die unterschiedlich ausgestaltet sein können.

So geht das für meine Begriffe sinngemäß hieraus hervor. Da ich in den Dinge Laie bin, kann das natürlich auch anders sein.
<

12:26:34
06.08.2009


seba232
@kabi: Ja, verschieben in einen eigenen Thread wäre nicht schlecht [edit kabi: done].

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu dieses Urteil (PDF) gefällt. Demnach dürfen einsitzige Fahrzeuge bis 300 kg auch ohne Vorliegen einer Behinderung und ohne Führerschein geführt werden. Das würde also Netghosts Rechtsauffassung stützen.
<

kabi Beitrag wurde von Moderator gast am 06.08.2009 um 13:04:43 wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, aufgrund fehlenden Themenbezugs oder inzwischen fehlenden Zusammenhangs gelöscht.
16:46:12
06.08.2009


tanker2503
das ist ja auch nur das was die beamten jedesmal sagen <

18:29:34
06.08.2009

mod
kabi
Gut möglich.

Aber welche Argumente versetzen dich dann in die Lage, sie umzustimmen?
<

11:12:03
26.08.2012


rudolf1964
Zitat:
von Robbsen Link:
[edit kabi: Beitragsteile hier eingefügt]
Jetzt komm ich mal zum Thema Straßenverkehrsamt.
Hier bei uns sind diese Modelle ziemlich unbekannt, selbst die Polizei hat von diesen "Dingern" absolut keine Ahnung!
Sie tauchen auch in keinem Gesetz mehr auf, seit 1999 dürfen Fahrzeuge ja nicht mehr umgerüstet werden und wurden somit aus dem Gesetz radiert.
Unsere Polizisten wissen nicht einmal, dass man den Führerscheinfrei fahren darf, wenn man ein bestimmtes Alter hat.
Ich habe nach einem langen Telefongespräch mit unserem TÜV Menschen von TÜV-Nord sogar herausgefunden, das man die 25 Km/h Fahrzeuge mit einer Mofa-Prüfbescheinigung fahren darf, wenn man mindestens 18 Jahre alt ist! Die Polizei sagt zwar etwas anderes, aber die haben ja, wie schon eben erwähnt, eh keine Ahnung von der Materie.
Ein Gerichtsurteil über dieses Thema liegt ständig im Panda, falls mein Bruder mal damit fahren sollte und die Polizei meint, er dürfe damit nicht fahren.

[tanker 2503]
könntest du mir das gerichtsurteil per e mail schicken. ich habe auch ständig probleme da ich min 2 mal im monat angehalten werde und immer eine riesen diskusion mit den kollegen hzabe. das würde mir vieles erleichtern

[Robbsen]
Das Gerichtsurteil kann ich dir gerne schicken, muss es erst nochmal raussuchen. Dafür brauche ich aber das Aktenzeichen des Urteils und das liegt im Panda, mit dem meine Frau z.Z. auf Arbeit ist.
Hattest du nicht geschrieben, das du einen Führerschein hast?
Ein Führerschein fängt bei 50 ccm an und mit dem darfst du den Panda auf jeden Fall fahren!

[tanker 2503]
ich hatte einen führerschein der leider weg ist. und bis jetzt konnte ich die kollegen immer überzeugen das ich ihn fahren darf was manchmal nicht so einfach ist und ellen lang dauert bis die es verstehen. da würde mir das urteil ne menge zeit ersparen

[Robbsen]
Bist du denn im Besitz einer Mofa-Prüfbeschinigung?
Wenn nicht, sieht es schlecht für dich aus.
Komplett ohne Bescheinigung und Führerschein dürfen die Pandas und Co. nur von Leuten gefahren werden, die vor 1964 oder 1965 geboren sind. Ansonsten ist mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung nötig.
Ich habe mich eben nochmal durch Google bewegt und einiges gelesen, was nun Fragen aufkommen lässt. Ich glaube ich werde die Tage mal den TÜV-Menschen besuchen fahren und mir von ihm sagen lassen, wo genau ich diese Vorschriften finden kann, welche es einem erlauben die "Dinger" mit Prüfbescheinigung zu fahren.
Im Internet geistern nämlich verschiedene Auffassungen rum, auch Gerichte haben verschiedene Meinungen.
Das Problem ist, das die Geschwindigkeitsbegrenzten PKW's, so wie wir sie haben, nicht mehr im Gesetz auftauchen.

Ich werde mich drum kümmern, um dir eventuelle Probleme aus dem Weg zu räumen!

Hallo und guten Tag auch,
jeder sagt was anders, eine sagen ich brauche den Führerschein klasse B, da kann ich ja gleich ein normles auto fahren, ander wiederum sagen Führerschein klasse S und mein verkäufer sagt sogar ich darf das auto ohne führerschein fahren da ich mai 1964 geboren bin, aber ich glaube erst wenn der verkäufe zum TÜV gebracht hat, ich habe zwar ein TÜV schein von 1999 mit dabei und da steht Gutachten zur Erlangung der Bertriebserlaubnis nach §21 StVZO und der würde am 1.2.1999 ausgestellt, ich kann ja mal den TÜV schein hier rein posten wenn es ein will oder zu senden.
<

12:52:32
26.08.2012

mod
netghost78
Willkommen im Forum.

Klasse S reicht nicht, da die nur bis 350 kg zGG geht.
Wenn du noch die alte Klasse 5 hast und das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war, dann geht das, sonst wird es schwierig.
<

08:34:48
27.08.2012


black box
Ich verstehe immer nicht, warum man ein 25km/h-Auto anmelden muss? Hat doch nur das Versicherungskennzeichen und ne Mofa melde ich doch auch nicht an.

Es gibt hier ja Postings, in denen steht, dass ich ein bereits abgemeldeten 25er nicht wieder angemeldet kriege. Wieso anmelden?

Bitte mal um Aufklärung.
<

09:40:45
27.08.2012

mod
netghost78
Weil ein Versicherungskennzeichen für diese Fahrzeuge eben nicht reicht. <

13:55:14
27.08.2012


TheKingLouis
Um mal ein wenig licht ins dunkeln zu bringen ihr wecheselt da zwei wesentliche sachen zum einen gibt es krankenfahrstühle auf die trifft die reglung zu mit prüfbescheinigung vor 2001 ausgestellt darfgefahre. Werden oder halt vor 65 geboren diese brauchen kejne tüv bloß versicherungskennzeichen und dürfen halg seit 2001 nicht mehr neu zugelassen werden und dürfen (da bin ich mir nicht sicher mit s gefahren werden so wie es inner klasse auch drin steht abgesehen von denn 350 kg)
Dann gibt es noch die ganz normalen pkw geschlosseb 25 kmh wie sie am häuigsten vorkommen, diese brauchen tüv, ne klasse B müssen normal zugelassen werden und dürfen auch noch zugelassen werden schau. Im internet unter 25 kmh autos es gib firmen die sie noch neu zulassen sind ja letztenendlich auch noch ganz normale fahrzeuge
also für aufklärung einfach in den fahrzeugschein (bzw25 kmh krankenfahrstuhl betriebserlaubniss) schauen und der rest klärt sich von selber
<

17:07:21
05.09.2017


Red Baron
Zitat:
von Pandrick Link :
also ich hab grad die info bekommen, daß man einen 25-km/h-Wagen mit nem Mofa-Schein fahren darf, aber auch nur dann, wenn man den vor 1980 erworben hat
sieht schlecht aus.
vor allem da die 25-km/h-dinger nicht mehr neu zugelassen werden



Vor 1980 gabs noch gar keine Mofaprüfbescheinigung, die wurde erst zum 01.04.1980 eingeführt.
<

17:09:03
05.09.2017


Red Baron
Zitat:
von TheKingLouis Link :
Um mal ein wenig licht ins dunkeln zu bringen ihr wecheselt da zwei wesentliche sachen zum einen gibt es krankenfahrstühle auf die trifft die reglung zu mit prüfbescheinigung vor 2001 ausgestellt darfgefahre. Werden oder halt vor 65 geboren diese brauchen kejne tüv bloß versicherungskennzeichen und dürfen halg seit 2001 nicht mehr neu zugelassen werden und dürfen (da bin ich mir nicht sicher mit s gefahren werden so wie es inner klasse auch drin steht abgesehen von denn 350 kg)
Dann gibt es noch die ganz normalen pkw geschlosseb 25 kmh wie sie am häuigsten vorkommen, diese brauchen tüv, ne klasse B müssen normal zugelassen werden und dürfen auch noch zugelassen werden schau. Im internet unter 25 kmh autos es gib firmen die sie noch neu zulassen sind ja letztenendlich auch noch ganz normale fahrzeuge
also für aufklärung einfach in den fahrzeugschein (bzw25 kmh krankenfahrstuhl betriebserlaubniss) schauen und der rest klärt sich von selber

Das hat sicherlich nur bedingt zur Aufklärung beigetragen!

Hoffe das hier ist etwas verständlicher:

Der Panda hat ein Mindestleergewicht von 670 kg.

Krankenfahrstühle haben von je her, egal welchen Jahrgang das Gesetz oder die Änderung ist, maximal 300 kg. Der Panda konnte und kann daher nie Krankenfahrstuhl werden.

Ähnlich bei den Leichtkraftfahrzeugen, die es seit 2002 gibt: Die haben ein maximales Leergewicht von 350 kg, auch viel zu wenig, um dass der Panda da reinrutschen könnte.

Und daher wurde dem Panda nie, auch nicht vor 2002 als Krankenfahrstuhl eine Betriebserlaubnis erteilt. Und eine solche benötigt er aber, um als "Zulassungsfreies Fahrzeug" mit Versicherungskennzeichen in den Verkehr kommen zu können.

Im Umlauf befindliche "Krankenfahrstuhlpapiere" sind Fälschungen, auf die ihr nicht hereinfallen solltet. Neben nachträglichen Eintragungen ( "So. Kfz. Krankenfahrstuhl" oder ähnlich) in die Originalbriefe (Hallo: Fahrzeugbrief = zulassungspflichtiges Fahrzeug), gibt es ein auf Fiat Panda verfälschtes Aixam-Gutachten, bei dem immer nur der Hersteller Fiat Panda und die passende Fahrgestellnummer hineinkopiert wird. Bei mir bekannten Fälschungen dieses Gutachtens sind Datum und Prüfnummer immer identisch.

Finger weg!

Und die Verwirrung mit dem nicht mehr zugelassen werden, stammt übrigens aus dem Verkehrsministerium in NRW, wo selbst der Minister und seine Mitarbeiter 2002 den Unterschied zwischen Leicht-Kfz und 25-km/h Pkw nicht verstanden hatten und die Zulassungsstellen anwiesen, diese 25 km/h-Fahrzeuge nicht mehr als Krankenfahrstühle (was sie niemals zuvor waren) "zuzulassen". Dürfte eh kaum vorgekommen sein, weil ja Krankenfahrstühle eben gerade nicht zulassungspflichtig waren und sind.

Also Finger weg, wenn ihr diese Kisten nicht aus Coolness fahren wollte und sie amtlich zulasst.

Zum Führen der 25 km/h-Pandas reicht übrigens jede FE-Kasse Ost oder West vor dem 01.01.1989. Aber nicht die Mofaprüfbescheinigung, da diese kein amtlicher Führerschein ist. Hat man diese alte FE nicht, muss man sogar die Klasse B haben.
Und eine Altersreglung wie beim Mofa gibt es natürlich auch nicht!
<

Red Baron Beitrag wurde vom Verfasser Red Baron am 05.09.2017 um 17:30:23 selbst gelöscht.
18:31:57
05.09.2017


Red Baron
Zitat:
von Robbsen Link :
@Netghost78
Da bist du falsch informiert! Und der TÜV-Prüfer, mit dem ich gesprochen habe, macht die Fahrprüfungen, also kennt er sich wohl besser aus, als jeder andere!

Eine Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt sehr wohl zum führen eines Krankenfahrstuhls.
Damals war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Krankenfahrstühle auf 10 Km/h begrenzt, diese Grenze wurde auf 25 Km/h hochgeschraubt! Und man muss nicht behindert sein, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen.

Die 300 Kg Gesamtmasse bezieht sich jedoch nur auf die NEUEN Fahrzeuge, die ab 1999 zugelassen sind und nicht auf die davor! Das hat mit der Klasse S garnichts zu tun. Mit der Klasse S darf man sogar Quads fahren!



Sorry mein Lieber, da hast du was falsch verstanden oder dein TÜV-Prüfer hatte leider auch keine Ahnung!

Es gab vom 01.07.1999 bis zum 30.08.2002 die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung in einigen Bundesländern, die hat weiter Besitzstand für Krankenfahrstühle bis 300 kg Leergewicht. Aber nicht die Mofaprüfbescheinigung.


Und nach wie vor ganz befreit sind die Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Die gab es schon immer, die wurden nicht begrenzt 1999. Die waren auch davor schon fahrerlaubnisfrei. Aber auch die durften und dürfen max. 300 kg Leergewicht haben.

Und die 300 kg Leergewicht, auch damit liegst du falsch, die waren schon in den alten Verordnungen, der StVZO immer als Obergrenze für den Krankenfahrstuhl festgelegt.

Umgeschrieben auf Krankenfahrstuhl wurden vor dem 01.09.2002 nur die Fahrzeuge, die zuvor als (leichte) Pkw amtlich zugelassen waren und schon ein Leergewicht von nicht über 300 kg hatten, und die dann auf 30 (zweisitzig) bis zum 30.06.1999 oder dann 25 km/h (einsitzig) bis 30.08.2002 begutachtet wurden.
<


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