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Beitrag
16:02:30
08.04.2020

TE
DoKa-Uli
Um die Frage mal etwas genauer zu beantworten:

Vor Urzeiten war es so, dass nach 12monatiger Abmeldung der Fzg. -Brief ungültig war und somit wurde bei Wiederzulassung eine Vollabnahme erforderlich.
Diese Frist konnte auf Antrag um 6 Monate verlängert werden.

Ca. Anfang der 90er Jahre wurde diese 12/18 Monatsfrist aufgehoben. Ab da war die Vollabnahme nach Abmeldung nur erforderlich wenn die im Fzg. -Brief eingetragene Abmeldung älter als 7 Jahre war.

Vor ca. 10 Jahren wurde auch diese Regelung aufgehoben und seitdem ist eine Vollabnahme nur noch erforderlich wenn der Fzg. -Brief (ZB II) NICHT mehr vorhanden ist.

Die 7-Jahresfrist geistert immer noch durch den Raum und beruht wohl darauf, dass beim KBA die Unterlagen nach 7 Jahren gelöscht werden.

Hoffe hiermit ein wenig Klarheit für die immer wieder auftauchende Frage geschaffen zu haben.
<

17:36:11
08.04.2020


Pandaoldi
Das wäre doch etwas für die FAQ. <

17:43:57
08.04.2020


cremo
und einen Stern #biggrin# <

19:56:49
08.04.2020


black box
Danke Uli #daumenhoch# #daumenhoch# #daumenhoch# <


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Seite erstellt: 25.04.2024 - 17:11:35 Uhr, 7 aktive Verbindungen, 19 Datenbankabfragen, Scriptlaufzeit: 0,01 Sekunden.