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16:02:30 08.04.2020 DoKa-Uli |
Um die Frage mal etwas genauer zu beantworten: Vor Urzeiten war es so, dass nach 12monatiger Abmeldung der Fzg. -Brief ungültig war und somit wurde bei Wiederzulassung eine Vollabnahme erforderlich. Diese Frist konnte auf Antrag um 6 Monate verlängert werden. Ca. Anfang der 90er Jahre wurde diese 12/18 Monatsfrist aufgehoben. Ab da war die Vollabnahme nach Abmeldung nur erforderlich wenn die im Fzg. -Brief eingetragene Abmeldung älter als 7 Jahre war. Vor ca. 10 Jahren wurde auch diese Regelung aufgehoben und seitdem ist eine Vollabnahme nur noch erforderlich wenn der Fzg. -Brief (ZB II) NICHT mehr vorhanden ist. Die 7-Jahresfrist geistert immer noch durch den Raum und beruht wohl darauf, dass beim KBA die Unterlagen nach 7 Jahren gelöscht werden. Hoffe hiermit ein wenig Klarheit für die immer wieder auftauchende Frage geschaffen zu haben. |
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17:36:11 08.04.2020 Pandaoldi |
Das wäre doch etwas für die FAQ. | |
17:43:57 08.04.2020 cremo |
und einen Stern | |
19:56:49 08.04.2020 black box |
Danke Uli |
Seite erstellt: 25.04.2024 - 17:11:35 Uhr, 7 aktive Verbindungen, 19 Datenbankabfragen, Scriptlaufzeit: 0,01 Sekunden.